nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 BinSchPersBetrEBefähPrV — Prüfungsausschüsse

Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.07.2022 bis 21.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die mit der Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene nach § 59 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung beauftragten Industrie- und Handelskammern, die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve und die Industrie- und Handelskammer Magdeburg, bilden die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungsverfahren erforderlichen Prüfungsausschüsse.

(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht jeweils aus

- 1. einem vorsitzenden Mitglied sowie

- 2. zwei beisitzenden Mitgliedern,

die jeweils von der die Prüfung abnehmenden Industrie- und Handelskammer für die Dauer von längstens fünf Jahren berufen werden. In besonderen Fällen, insbesondere bei kurzfristigem Ausfall eines beisitzenden Mitglieds, kann die Prüfung mit nur einem beisitzenden Mitglied durchgeführt werden, wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung zustimmt.

---

Zitiervorschlag: § 2 BinSchPersBetrEBefähPrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBetrEBef%C3%A4hPrV/2?asof=2022-07-07

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
