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# § 10 BinSchPersBetrEBefähPrV — Ordnungsvorschriften

Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.07.2022 bis 21.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die zu prüfenden Personen dürfen während der Prüfung nicht miteinander reden, nicht gegenseitig ihre Arbeiten einsehen, nicht einander etwas geben oder leihen. Mobilfunkgeräte und vergleichbare elektronische Kommunikationsmittel müssen während der Prüfung ausgeschaltet sein. Während der Prüfung darf die zu prüfende Person den Prüfungsraum nicht ohne Zustimmung der Aufsicht verlassen.

(2) Wenn die Identität der zu prüfenden Person nicht eindeutig festgestellt werden kann, wird diese durch den Prüfungsausschussvorsitzenden oder die aufsichtführende Person von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfungsinstitutionen können die zu prüfende Person, welche nicht rechtzeitig zum Prüfungsbeginn erscheint oder gegen diese Prüfungsordnung verstößt oder die Prüfung stört, von der Teilnahme oder von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfungsleistung wird dann als „nicht bestanden“ gewertet.

(3) Versucht die zu prüfende Person das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden“. Wenn sich die Täuschung erst nach Ablauf der Prüfung erweist, händigen die Prüfungsinstitutionen der zu prüfenden Person die Prüfungsbescheinigung nicht aus oder erklären sie für ungültig und fordern sie von ihm zurück.

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Zitiervorschlag: § 10 BinSchPersBetrEBefähPrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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