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# § 7 BinSchPersBefähPrV — Rücktritt, Nichtteilnahme

Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene  
Historische Fassung: Stand 18.01.2022 bis 01.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin kann nach dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung unverzüglich nach Eintritt eines wichtigen Grundes vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin an der Prüfung eines Prüfungsteils nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden. Bereits abgeschlossene Prüfungsteile bleiben davon unberührt.

(3) Der wichtige Grund ist unverzüglich nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission.

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Zitiervorschlag: § 7 BinSchPersBefähPrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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