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# § 3 BinSchPersBefähPrV — Prüfungsformen und Hilfsmittel

Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene  
Historische Fassung: Stand 18.01.2022 bis 01.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine schriftliche oder digitale Prüfung findet im Antwort-Wahl-Verfahren statt, bei der die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Leistung ausschließlich durch Markieren vorgegebener Antworten erbracht wird.

(2) Bei einer schriftlichen Prüfung werden papiergebundene Fragebögen ausgegeben. Bei einer digitalen Prüfung werden die Antwort-Wahl-Fragen am Bildschirm angezeigt. Schriftliche Arbeiten sind durch die an der Prüfung teilnehmende Person mit Name und Datum zu versehen. Bei einer digitalen Prüfung sind die Eingaben der an der Prüfung teilnehmenden Person elektronisch zuzuordnen.

(3) Die Schiffsführerprüfung für das Unionspatent besteht aus einer theoretischen Prüfung und einer praktischen Prüfung mit den Teilen Reiseplanung und Reisedurchführung. Im Falle des § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bildet die Prüfung der zusätzlichen Anforderungen (Zusatzmodul) einen weiteren zusätzlichen theoretischen und praktischen Prüfungsteil. Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung und der Prüfungsteil Reiseplanung und soweit erforderlich das Zusatzmodul erfolgreich bestanden wurden.

(4) Die Schiffsführerprüfung für ein Schifferzeugnis besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die praktische Prüfung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich bestanden wurde.

(5) Die Prüfung für die besondere Berechtigung für Radar besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die Reihenfolge der Prüfungsteile ist veränderlich.

(6) Soweit für das Ablegen einzelner Prüfungen oder Prüfungsteile notwendig, werden dem Prüfling schriftliche oder technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

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Zitiervorschlag: § 3 BinSchPersBefähPrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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