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# § 20 BinSchPersBefähPrV — Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene  
Historische Fassung: Stand 18.01.2022 bis 01.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Nachdem die Prüfungskommission zu einer Bewertung der Prüfungsleistung gekommen ist, wird diese dem Prüfling unverzüglich persönlich mitgeteilt. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung sind dem Bewerber zusätzlich die Gründe schriftlich oder elektronisch durch die Prüfungsbehörde mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 20 BinSchPersBefähPrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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