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# § 15 BinSchPersBefähPrV — Schifferzeugnis

Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene  
Historische Fassung: Stand 18.01.2022 bis 01.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfung zum Erwerb eines Schifferzeugnisses besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen. Die praktische Prüfung wird auf einem Fahrzeug des Typs durchgeführt, für den die Befähigung erworben werden soll.

(2) Die höchst zulässige Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 120 Minuten. Die praktische Prüfung dauert zwischen 45 und 60 Minuten.

(3) Wer eine Prüfung für das Sportschifferzeugnis beantragt, ist unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung von der praktischen Prüfung befreit.

(4) Für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses ist unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung abweichend von Absatz 1 eine theoretische Prüfung ausreichend. Die Inhalte der theoretischen Prüfung werden entsprechend den Anforderungen des § 40 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung zusammengestellt.

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Zitiervorschlag: § 15 BinSchPersBefähPrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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