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# § 25 BinSchPatentV 1998 — Ordnungswidrigkeiten

Binnenschifferpatentverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. ohne Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug führt,

- 2. entgegen § 3 Absatz 4 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zuläßt,

- 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,

- 4. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,

- 5. entgegen § 22 Satz 3 oder § 23 Abs. 4 Satz 1 ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt,

- 6. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, ein Fahrzeug führt oder

- 7. entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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Zitiervorschlag: § 25 BinSchPatentV 1998

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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