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§ 21 BinSchPatentV 1998 — Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung

Binnenschifferpatentverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gegen Vorlage eines

1.
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund des § 6 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisses,
2.
Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 6

wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt und ein Befähigungszeugnis ausgestellt. Darin eingetragene Auflagen oder Beschränkungen werden auch in das auszustellende Befähigungszeugnis eingetragen.