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§ 2 BinSchPatentV 1998 — Unberührt bleibende Vorschriften

Binnenschifferpatentverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Vorschriften, die das Führen von

1.
Fahrzeugen auf dem Rhein mit Ausnahme der Fähren sowie auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre,
2.
Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4,
3.
Seeschiffen und Sportfahrzeugen auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2,
4.
Fahrzeugen, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind,

regeln, bleiben unberührt.