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# § 1 BinSchPatentV 1998 — Begriffsbestimmungen

Binnenschifferpatentverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Sinne dieser Verordnung sind

- 1. Wasserstraßen: die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr sind Seeschifffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4;

- 2. Fahrzeuge: Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und Fähren;

- 3. Binnenschiffe: Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind;

- 4. Seeschiffe: Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind;

- 5. schwimmende Geräte: schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

- 6. Fähren: Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden;

- 7. Sportfahrzeuge: für Sport- und Erholungszwecke bestimmte Schiffe;

- 8. Fahrgastschiffe: zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe;

- 8a. Fahrgastboot: zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind;

- 9. Schleppboote: eigens zum Schleppen gebaute Schiffe;

- 10. Schubboote: eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden gebaute Schiffe;

- 11. Dienstfahrzeuge: Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden;

- 12. Feuerlöschboote: Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt werden;

- 13. Länge: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;

- 14. Decksmannschaft: die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;

- 15. Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann: eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt;

- 16. Fahrzeit: die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges.

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Zitiervorschlag: § 1 BinSchPatentV 1998

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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