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§ 4 BinSchKostV 2002 — Doppelte Gebühr

Binnenschifffahrtskostenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben werden.