§ 3 BinSchKostV 2002 — Zurückbehaltungsrecht an Urkunden

Binnenschifffahrtskostenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Urkunden, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen erteilt werden, können bis zur Zahlung der Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden.