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§ 2 BinSchKostV 2002 — Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung

Binnenschifffahrtskostenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.