§ 1 BinSchGerG

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Binnenschiffahrtssachen sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte zuständig.