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# § 3b BinSchG — Binnenlotsen

Binnenschiffahrtsaufgabengesetz  
Historische Fassung: Stand 23.03.2023 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen in angemessener Höhe festzusetzen.

(2) Soweit und solange eine Festsetzung der Lotsentgelte nach Absatz 1 in Kraft ist, dürfen andere als die festgesetzten Entgelte weder versprochen, noch gefordert, noch angenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 3b BinSchG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/3b?asof=2023-03-23

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