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§ 14 BinSchG — Erlass von Rechtsverordnungen

Binnenschiffahrtsaufgabengesetz

Historische Fassung: Stand 23.03.2023 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.