# § 39 BinSchEO — Nachprüfung von Eichungen

Binnenschiffseichordnung  
Stand: 26.03.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ergibt die Prüfung nach § 4 Absatz 2 Nummer 4, dass eine Angabe im Eichschein auf fehlerhafter Messung oder Berechnung beruht, so dass die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, so ist die Eichung in dem von der Zentralstelle festzulegenden Umfang zu wiederholen. Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der Eichung den Außendienst eines anderen Sitzes als den ursprünglich damit befassten beauftragen.

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Zitiervorschlag: § 39 BinSchEO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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