§ 30 BinSchEO — Allgemeines

Binnenschiffseichordnung

Stand: 26.03.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Absatz 1 Nummer 2 festzustellen.