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§ 18 BinSchEO — Obere Eichebene

Binnenschiffseichordnung

Historische Fassung: Stand 26.03.2022 bis 17.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die obere Eichebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff einnimmt, wenn es unvertrimmt in der Ebene der höchst zulässigen Eintauchung, bei der das Schiff fahren kann, schwimmt.

(2) Die obere Eichebene wird so gelegt, dass sie dem kleinsten Freibord entspricht, den das zu eichende Schiff einzuhalten hat.