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§ 10 BinSchEO — Namensänderung

Binnenschiffseichordnung

Stand: 26.03.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird der Name oder die Devise des Schiffes geändert, hat der Eigentümer dies dem Schiffseichamt mitzuteilen. Es trägt die erforderliche Berichtigung in der im Eichschein dafür vorgesehenen Rubrik ein.