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§ 3 BinSchAbfÜbkAG — Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen

Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 09.02.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Betreiber und Befrachter können Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen und deren Art und Umfang treffen, und zwar

1.
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b verpflichtete Betreiber von Umschlagsanlagen sowie im Falle flüssiger Ladung die diese Umschlagsanlagen nutzenden Befrachter hinsichtlich der Annahme von Dämpfen;
2.
nach § 2 Absatz 2 verpflichtete Betreiber von Häfen hinsichtlich der Annahme von Slops und übrigem Sonderabfall.

(2) Betreiber und Befrachter, die eine Vereinbarung nach Absatz 1 treffen, müssen vor der gemeinsamen Nutzung einer Anlage einen Bedarfsplan nach § 4 Absatz 1 aufstellen.

(3) Eine gemeinsam zu nutzende Annahmestelle darf nur betrieben werden, wenn ein genehmigter Bedarfsplan gemäß § 4 Absatz 1 vorliegt.