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§ 21 BinSchAbfÜbkAG — Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer

Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

Stand: 09.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens ist von der Körperschaftsteuer befreit.