§ 10 BinSchAbfÜbkAG — Besondere Pflichten des Schiffsführers

Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

Stand: 09.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Eintragungen, die in den in § 9 Absatz 2 genannten Unterlagen von ihm vorzunehmen sind, nach Abgabe der Schiffsbetriebsabfälle oder der Ladung einschließlich der Ladungsabfälle oder nach der Entgasung unverzüglich, spätestens jedoch bei Aufforderung durch den Betreiber der Annahmestelle vorzunehmen.