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§ 12 BilKoUmV — Fälligkeit der Umlageforderungen

Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Umlageforderungen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 9 Abs. 4 und 5 Satz 6 bleibt unberührt.