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# § 44 BierStV 2010 — Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

Biersteuerverordnung  
Stand: 09.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Biersteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Anforderung des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 44 BierStV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/44

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