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§ 33 BierStV — Anmeldung des Bieres

Biersteuerverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bier aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.