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§ 33 BierStV 2010 — Anmeldung des Bieres

Biersteuerverordnung

Stand: 09.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bier aus Drittländern oder Drittgebieten ist in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.