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§ 32 BierStV — Kleinbetragsregelung

Biersteuerverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.