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§ 12 BierStV — Bierausschank im Steuerlager

Biersteuerverordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 09.11.2022 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Wird in einem Steuerlager, in dem Bier hergestellt wird, Bier ausgeschenkt, darf der Steuerlagerinhaber Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Ausschankraum einbringen. Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen treffen. Es kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers unter bestimmten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.