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# § 22b BierStG 2009 — Steueranmeldung, Fälligkeit

Biersteuergesetz  
Stand: 13.02.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

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Zitiervorschlag: § 22b BierStG 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/22b

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