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# § 24 BienSeuchV

Bienenseuchen-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.

(2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und Bienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde

- 1. aus dem Sperrbezirk entfernt oder

- 2. in den Sperrbezirk verbracht

werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung der Befallssituation anordnen, dass

- 1. im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle Bienenvölker zu behandeln sind;

- 2. Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden sind.

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Zitiervorschlag: § 24 BienSeuchV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/24

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