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# § 23 BienSeuchV

Bienenseuchen-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

- 1. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle und Bienenwohnungen sowie benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

- 2. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.

- 3. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.

- 4. Bienenstände, Bienenwohnungen und Gerätschaften sind zu entseuchen oder zu reinigen und anschließend für die Dauer von mindestens drei Wochen so zu sichern, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.

- 5. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bienenbrut aus befallenen Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen oder mindestens drei Wochen lang so zu sichern, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bienenbrut, sofern sichergestellt ist, dass die Waben, Wabenteile und Wabenabfälle nur an Wachs verarbeitende Betriebe abgegeben werden und nur, soweit sie zuvor mindestens drei Wochen lang für Bienen unzugänglich aufbewahrt worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Befallssituation die Behandlung von Bienenvölkern des befallenen Bienenstandes anordnen.

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Zitiervorschlag: § 23 BienSeuchV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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