(1) Ist der Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs oder Futtervorräte zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung oder zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
(3) Die zuständige Behörde untersucht unverzüglich alle Bienenvölker im Umkreis von mindestens drei Kilometern um den betroffenen Bienenstand auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer.