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# § 17 BienSeuchV

Bienenseuchen-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand und im Futtervorratslager keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen

- 1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand und Futtervorräte nicht aus dem Futtervorratslager entfernt und

- 2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht werden.

Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs, Futtervorräte oder Käferproben zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden.

(2) Darüber hinaus dürfen der Bienenstand und das Futtervorratslager nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.

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Zitiervorschlag: § 17 BienSeuchV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/17

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