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# § 12 BienSeuchV

Bienenseuchen-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist.

(2) Die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand gilt als erloschen, wenn

- 1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder

- 2. die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes

  - a) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder

  - b) behandelt worden sind und

  - c) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen Befund ergeben hatund

- 3. die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.

(3) Die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk gilt als erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 einen negativen Befund ergeben haben.

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Zitiervorschlag: § 12 BienSeuchV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/12

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