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# § 15 BibuchhFPrV — Übergangsvorschriften

Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 24.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2015 angemeldete Prüfungen

- 1. zum „Bilanzbuchhalter International (IHK)“ oder zur „Bilanzbuchhalterin International (IHK)“,

- 2. zum „Internationalen Bilanzbuchhalter (IHK)“ oder zur „Internationalen Bilanzbuchhalterin (IHK)“,

- 3. zur Zusatzqualifikation „Bilanzbuchhaltung International“ oder

- 4. nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2485), die zuletzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,

werden bis zum 31. Juli 2019 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2018 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist bis zum 31. Juli 2019 zu Ende zu führen.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Juli 2019 zu Ende zu führen. § 11 Absatz 3 findet in diesem Fall keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 15 BibuchhFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/15?asof=2020-01-10

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