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# § 3 BfkEG — Aufsicht

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung  
Stand: 12.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Soweit es Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

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Zitiervorschlag: § 3 BfkEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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