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# § 1 BfkEG — Errichtung

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung  
Stand: 12.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein „Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung“ als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident). Der Aufbau des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie eine Einstellung von sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen im Laufe des Jahres.

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Zitiervorschlag: § 1 BfkEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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