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§ 1 BfWebVO (Sachsen) — Begriffsbestimmungen

Barrierefreie-Websites-Verordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Websites im Sinne dieser Verordnung sind Auftritte, die

1. mit Webtechnologien, beispielsweise HTML, erstellt sind,

2. die über eine individuelle Webadresse erreichbar sind und

3. mit einem Nutzeragenten, beispielsweise einem Browser, wiedergegeben werden können.

Zum Inhalt von Websites gehören Texte und andere Informationen sowie Interaktionen. Integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, beispielsweise Dokumente, Videos und Audiodateien sowie integrierte Funktionen, beispielsweise Formulare, Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozesse, sind Bestandteile von Websites.

(2) Mobile Anwendungen im Sinne dieser Verordnung sind Programme, die auf mobilen Endgeräten installiert werden. Nicht dazu gehören Betriebssysteme und Hardware, auf denen die mobile Anwendung betrieben wird. Integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, beispielsweise Dokumente, Videos und Audiodateien, sind Bestandteile der mobilen Anwendungen.