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# § 4 BfWebG (Sachsen) — Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren

Barrierefreie-Websites-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beim Staatsbetrieb Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig wird eine Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1. regelmäßig zu überwachen, inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,

2. die öffentlichen Stellen bei der barrierefreien Gestaltung ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu beraten und

3. den Bericht des Freistaates Sachsen an die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik nach § 12c Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzubereiten.

(2) Zuständige Stelle für das Durchsetzungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 ist die Geschäftsstelle des Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

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Zitiervorschlag: § 4 BfWebG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebG/4

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