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# § 3 BfWebG (Sachsen) — Erklärung zur Barrierefreiheit

Barrierefreie-Websites-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die öffentlichen Stellen veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen.

(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält

1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,

a)

die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,

b)

die Gründe für diese Unzugänglichkeit sowie

c)

gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,

2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren zu melden und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen sowie

3. einen Hinweis auf die Möglichkeit, sich in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf die Mitteilung oder die Anfrage nach Nummer 2 an die in § 4 Absatz 2 genannte Stelle zu wenden, und eine Verlinkung zu dieser Stelle.

(3) Die öffentliche Stelle antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, innerhalb einer angemessenen Frist.

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Zitiervorschlag: § 3 BfWebG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BfWebG/3

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