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§ 2 BfRBeihilfeAnO — Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten

Anordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse

Stand: 31.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffene beihilferechtliche Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung übertragen.