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§ 3 BfJG — Fachaufsicht

BfJG

Stand: 07.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.