# § 5 BfJEAktfKV — Elektronische Formulare

Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz  
Stand: 17.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesamt kann zur Nutzung seiner Verfahren elektronische Formulare zur Verfügung stellen. Es führt ein Verzeichnis über die bereitgestellten Formulare. Es gibt in dem Verzeichnis auch an, für welche elektronischen Formulare eine Identifikation des Formularverwenders durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz erfolgen kann.

(2) Das Bundesamt gibt auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt, auf welcher Kommunikationsplattform die Formulare im Internet zur Nutzung bereitgestellt werden.

(3) Die in den Formularen enthaltenen Angaben sind dem Bundesamt ganz oder teilweise in strukturierter und maschinenlesbarer Form zu übermitteln.

---

Zitiervorschlag: § 5 BfJEAktfKV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BfJEAktfKV/5
