nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 BfJEAktfKV — Weitere sichere Übermittlungswege

Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz  
Stand: 17.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ergänzend zu den in § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz aufgeführten sicheren Übermittlungswegen liegt ein sicherer Übermittlungsweg auch dann vor, wenn

- 1. ein verschlüsselter Übermittlungsweg auf der Grundlage des Protokollstandards „OSCI“ oder eines nach dem Stand der Technik vergleichbaren Standards genutzt wird und

- 2. das Bundesamt für diesen Übermittlungsweg festgestellt hat, dass die Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet ist.

(2) Das Bundesamt gibt weitere sichere Übermittlungswege auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt.

---

Zitiervorschlag: § 3 BfJEAktfKV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BfJEAktfKV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
