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# § 9 BfAIPG — Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

BfAI-Personalgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in der Bundesagentur für Außenwirtschaft am 31. Dezember 2008 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 in der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht zuvor durch andere Regelungen ersetzt werden; sie werden nicht durch bereits bei der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH bestehende Betriebsvereinbarungen über den gleichen Regelungsgegenstand verdrängt. Entsprechendes gilt für die Fortgeltung der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bestehenden Rahmenintegrationsvereinbarung nach § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. § 77 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 9 BfAIPG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BfAIPG/9

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