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§ 8 BfAG

Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
Mitgliederzahl, Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung, Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung sowie ihre Vertretung nach außen,
2.
Mitgliederzahl, Art der Beschlußfassung des Vorstands und seine Vertretung nach außen, Form der Willenserklärung des Vorstands sowie seiner Unterschrift für die Bundesversicherungsanstalt,

3.
4.

5.
Bildung von Ausschüssen der Organe,
6.
Versichertenälteste, Vertrauenspersonen, ihre Wahl und ihre Befugnisse,

7.
8.

9.
Art der Bekanntmachungen,

10.