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# § 24 BfAG

Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 19 zum Vermögen der Bundesversicherungsanstalt, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt zu stellen. Der Antrag muß von zwei Mitgliedern der Geschäftsführung unterschrieben und mit dem Amtssiegel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuch genügt die in dem Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Bundesversicherungsanstalt gehört. Das Eigentum ist einzutragen für die "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Körperschaft des öffentlichen Rechtes".

(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 24 BfAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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