nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 BfAAG — Fortgeltung der Dienstvereinbarungen

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

Stand: 24.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die im Auswärtigen Amt geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Januar 2021 auch für das Bundesamt, solange sie nicht durch andere Regelungen im Bundesamt ersetzt werden.