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# § 1 BfAABeamtWidAnO — Widerspruchsbescheid

Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aus dem Beamtenverhältnis bezüglich Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten  
Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bezüglich Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Vorverfahren gemäß § 126 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übertragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

(2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Auswärtige Amt den Widerspruchsbescheid.

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Zitiervorschlag: § 1 BfAABeamtWidAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 22.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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